Wir sind umgezogen!                                              Seit dem 29.08.2022 finden Sie uns am neuen Standort.

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

es freut uns, Sie hiermit über unseren erfolgten Firmenumzug in unsere neuen und größeren Räumlichkeiten informieren zu dürfen.

 

Wir möchten Sie daher bitten, ab dem 29. August  2022, all Ihre Nachrichten nur noch

an unsere neue Anschrift zu senden. Die übrigen Kontaktdaten bleiben unverändert.  

 

Unsere neue Adresse lautet:

 

Hausverwaltung Billner GmbH

Gottlieb-Daimler-Straße 18

71334 Waiblingen 

Telefon: 07151-16 91-250

Fax:       07151-16 91-251

E-Mai:   info@hausverwaltung-billner.de

 

Es gelten folgende Telefonzeiten:

 

Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr

Montag bis Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr

 

Gesprächstermine innerhalb unseres Büros sind vorab mit dem jeweiligen Mitarbeiter/-in abzustimmen.

 

Wir bitten um Beachtung und Kenntnisnahme.  

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team der Hausverwaltung Billner GmbH

 

WEG-Reform 2020 - die wichtigsten Änderungen

1. Bauliche Veränderungen werden leichter

 

Jeder Wohnungseigentümer hat nun einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten bestimmte bauliche Veränderungen durchzuführen. Im Einzelnen sind dies:

 

  • der barrierefreie Aus- und Umbau,
  • der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektroauto,
  • Maßnahmen zum Einbruchschutz,
  • ein Glasfaseranschluss.

 

Aber auch die Mieterinnen sollen profitieren: Sie bekommen ebenfalls „im Grundsatz“ einen Anspruch auf die ersten drei Punkte, nicht jedoch auf schnelles Internet.

 

2. Vereinfachung der Beschlussfassung

 

Die neue WEG-Reform 2020 erleichtert zudem bauliche Veränderungen am Gemeinschafts-eigentum. Bei Modernisierungen und Sanierungen müssen nicht mehr alle Eigentümerinnen zustimmen, sondern es reicht eine einfache Mehrheit. Damit will die Bundesregierung vor allem erreichen, dass energetische Verbesserungen am Gebäude – im Sinne des Klimawandels – nicht mehr von einzelnen Eigentümerinnen blockiert werden können.

Prinzipiell müssen dabei allerdings diejenigen Eigentümerinnen die Kosten tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Es gibt jedoch Ausnahmen: Falls die Modernisierung mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Eigentumsanteile beschlossen worden ist, müssen alle Wohnungseigentümer gemäß ihrer Eigentumsanteile zahlen – allerdings nicht, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch diese Einschränkung sollen einzelne Eigentümer vor einer finanziellen Überforderung geschützt werden. Umgekehrt ist die Verteilung der Kosten auf sämtliche Eigentümer vorgesehen, wenn sich die Investitionen innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ amortisieren – wobei nicht festgelegt ist, was darunter genau zu verstehen ist.

 

3. Verwalter bekommt mehr Befugnisse

 

Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte dem Immobilienverwaltende viele zusätzliche Befugnisse zugebilligt. Ganz so umfangreich sind die Veränderungen nun doch nicht ausgefallen, aber der Verwaltende kann zukünftig über bestimmte Maßnahmen in eigener Verantwortung entscheiden – ohne vorherigen Beschluss der Eigentümer.

 

Dies gilt, wenn die Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Zum Beispiel handelt es sich um:

 

  • kleinere Reparaturen,
  • den Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen,
  • gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen.

 

Generell gilt: Je größer die Wohnanlage ist, desto mehr Entscheidungen darf der Verwaltende allein treffen. Das Gesetz gibt den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit, diejenigen Maßnahmen festzulegen, über die der Verwaltende eigenmächtig entscheiden darf.

 

4. Mehr Recht für Eigentümer

 

Umgekehrt sieht die WEG-Novelle mehr Rechte der Eigentümer gegenüber der Verwaltung vor:

  • Jedes WEG-Mitglied darf die Verwaltungsunterlagen einsehen.
  • Der Verwaltende muss jährlich einen Vermögensbericht erstellen, der Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft gibt.
  • Erleichtert wird auch die Möglichkeit, den Vertrag mit der Verwaltung zu beenden.

 

5. Neue Regelungen für Eigentümerversammlungen

 

Änderungen sieht das Gesetz bei Eigentümerversammlungen vor:

 

  • Die Einberufungsfrist wird von zwei auf drei Wochen verlängert, der Aufruf kann jetzt auch in Textform – zum Beispiel per E-Mail – erfolgen. Derzeit sieht das Gesetz die Schriftform vor.
  • Die Eigentümer können die Versammlungen selbst einberufen, wenn das dem Verwaltenden oder Beiratsvorsitzenden nicht möglich ist.
  • Eigentümer können nun auch online an der Versammlung teilnehmen. Reine Online-Veranstaltungen sind jedoch nach wie vor nicht möglich.
  • Eine Eigentümerversammlung ist generell beschlussfähig – unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer. Auch elektronische Beschlüsse sind erlaubt.
  • Außerdem stärkt die WEG-Reform 2020 den Verwaltungsbeirat. Die Größe des Beirates kann flexibler zusammengesetzt werden, die Haftung der Mitglieder ist beschränkt.

 

6. Zertifizierung des Verwalters

 

Lange gestritten worden ist im Vorfeld über einen verpflichtenden Sachkundenachweis für gewerbliche Gebäudeverwaltung. Diesen sieht die neue WEG-Reform 2020 nicht vor. Allerdings hat jeder Wohnungseigentümer zukünftig das Recht, einen Sachkundennachweis von der Verwaltung zu verlangen. Dieser Anspruch besteht allerdings erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten der WEG-Reform, damit das Zertifizierungsverfahren entwickelt und eingeführt werden kann.

 

7. Harmonisierung von Miet- und Eigentumsrecht

 

Die Bundesregierung hat die Gesetzesnovelle dafür genutzt, das Eigentums- und das Mietrecht stärker in Einklang zu bringen. So müssen Mieter beispielsweise bestimmte bauliche Maßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage dulden. Änderungen gibt es zudem bei der Betriebskostenabrechnung. Bislang war im Mietrecht die Wohnungsgröße Bemessungsgrundlage, während das WEG eine Kostenverteilung nach Eigentumsanteilen vorsah. Jetzt gilt die in der Eigentümergemeinschaft geltende Verteilung der Betriebskosten auch für vermietete Eigentumswohnungen.

 

Und sonst? Weitere Änderungen in aller Kürze:

 

Neben diesen sieben Punkten enthält das neue Wohnungseigentumsgesetz weitere Änderungen, zum Beispiel:

 

  • Die Verwaltung besitzt jetzt im Außenverhältnis eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft.
  • Die WEG ist fortan Träger der Verwaltung. Klagen richten sich somit gegen die Gemeinschaft und nicht gegen einzelne Eigentümer
  • Wenn ein Eigentümer eigene Pflichten verletzt, kann dies die Entziehung des Wohneigentums rechtfertigen.
  • Sondereigentum ist jetzt auch für Freiflächen möglich, etwa für Stellplätze oder Terrassen.

Die EED ist beschlossen! Jetzt muss gehandelt werden.

Mit der Novellierung der EED (EU-Energieeffizienz-Richtlinie) wird Funkmesstechnik in der Wohnungswirtschaft Pflicht.

 

Ab 2020 gilt: Werden in einer Liegenschaft neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler installiert, müssen diese fernauslesbar sein – unter der Voraussetzung, dass dies technisch machbar, kosteneffizient und im Hinblick auf Energieeinsparungen verhältnismäßig ist.

 

Sind bereits nicht funkende Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen diese bis 2027 nachgerüstet oder ersetzt werden.

 

Professionelle Objektverwaltung nach Maß in Waiblingen

Immobilienverwaltung ist Vertrauenssache. In uns finden Sie einen zuverlässigen, vertrauenswürdigen und hochqualifizierten Partner. Ob WEG- oder Mietverwaltung, ob Wohnung, Haus oder Gewerbefläche: Wir von der Hausverwaltung Billner GmbH setzen unser Wissen und unsere Erfahrung jederzeit persönlich und aktiv für Ihre Immobilie ein. Mit hoher Einsatzbereitschaft und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit sorgen wir für die ertragsreiche Bewirtschaftung Ihres Objekts.


Verwaltung bedeutet bei uns:

  • Die weitgehende Entlastung der Eigentümer
  • Die treuhänderische Wahrnehmung aller Ihrer Interessen als Eigentümer
  • Die langfristige Werterhaltung bzw. Wertsteigerung Ihrer Immobilie durch effektive Verwalterleistung

 

Unser Leistungsspektrum

Von kaufmännischen über technische bis hin zu allgemeinen Verwaltungsaufgaben: Als Fachunternehmen in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft erbringen wir umfangreiche Leistungen.

Über uns

Mit Sachverstand, Engagement und der nötigen Flexibilität entwickelt die Hausverwaltung Billner GmbH seit Jahren erfolgreich maßgeschneiderte Verwaltungskonzepte.

Leistungspyramide der Hausverwaltung

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Immobilienverwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ - den Hausverwalter.

Der Hausverwalter ist Sachverwalter für fremdes Vermögen. Die Immobilienverwaltung beruht auf einem gegenseitigem Vertrauensverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Hausverwalter. Dieses Vertrauensverhältnis setzt erfahrungsgemäß neben der persönlichen Zuverlässigkeit , Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnisse, auch spezielle Kenntnisse der Verwaltungstechnik, der wirtschaftlichen Geschäftsführung und einschlägiger privatrechtlicher Vorschriften voraus.

Die Vielschichtigkeit der Aufgaben des Wohnungseigentumsverwalters können auch gut durch diese Leistungspyramide aufgezeigt werden: