Wir sind umgezogen!                                              Ab dem 29.08.2022 finden Sie uns am neuen Standort.

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

es freut uns, Sie hiermit über unseren erfolgten Firmenumzug in unsere neuen und größeren Räumlichkeiten informieren zu dürfen.

 

Wir möchten Sie daher bitten, ab dem 29. August  2022, all Ihre Nachrichten nur noch

an unsere neue Anschrift zu senden. Die übrigen Kontaktdaten bleiben unverändert.  

 

Unsere neue Adresse lautet:

 

Hausverwaltung Billner GmbH

Gottlieb-Daimler-Straße 18

71334 Waiblingen 

Telefon: 07151-16 91-250

Fax:       07151-16 91-251

E-Mai:   info@hausverwaltung-billner.de

 

Es gelten folgende Telefonzeiten:

 

Montag bis Freitag von 9.00 – 12.00 Uhr

Montag bis Donnerstag von 14.00 – 16.00 Uhr

 

Gesprächstermine innerhalb unseres Büros sind vorab mit dem jeweiligen Mitarbeiter/-in abzustimmen.

 

Wir bitten um Beachtung und Kenntnisnahme.  

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team der Hausverwaltung Billner GmbH

 

WEG-Reform 2020 - die wichtigsten Änderungen

1. Bauliche Veränderungen werden leichter

 

Jeder Wohnungseigentümer hat nun einen Anspruch darauf, auf eigene Kosten bestimmte bauliche Veränderungen durchzuführen. Im Einzelnen sind dies:

 

  • der barrierefreie Aus- und Umbau,
  • der Einbau einer Lademöglichkeit für ein Elektroauto,
  • Maßnahmen zum Einbruchschutz,
  • ein Glasfaseranschluss.

 

Aber auch die Mieterinnen sollen profitieren: Sie bekommen ebenfalls „im Grundsatz“ einen Anspruch auf die ersten drei Punkte, nicht jedoch auf schnelles Internet.

 

2. Vereinfachung der Beschlussfassung

 

Die neue WEG-Reform 2020 erleichtert zudem bauliche Veränderungen am Gemeinschafts-eigentum. Bei Modernisierungen und Sanierungen müssen nicht mehr alle Eigentümerinnen zustimmen, sondern es reicht eine einfache Mehrheit. Damit will die Bundesregierung vor allem erreichen, dass energetische Verbesserungen am Gebäude – im Sinne des Klimawandels – nicht mehr von einzelnen Eigentümerinnen blockiert werden können.

Prinzipiell müssen dabei allerdings diejenigen Eigentümerinnen die Kosten tragen, die der Maßnahme zugestimmt haben. Es gibt jedoch Ausnahmen: Falls die Modernisierung mit mehr als zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mehr als der Hälfte der Eigentumsanteile beschlossen worden ist, müssen alle Wohnungseigentümer gemäß ihrer Eigentumsanteile zahlen – allerdings nicht, wenn die bauliche Veränderung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Durch diese Einschränkung sollen einzelne Eigentümer vor einer finanziellen Überforderung geschützt werden. Umgekehrt ist die Verteilung der Kosten auf sämtliche Eigentümer vorgesehen, wenn sich die Investitionen innerhalb eines „angemessenen Zeitraums“ amortisieren – wobei nicht festgelegt ist, was darunter genau zu verstehen ist.

 

3. Verwalter bekommt mehr Befugnisse

 

Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte dem Immobilienverwaltende viele zusätzliche Befugnisse zugebilligt. Ganz so umfangreich sind die Veränderungen nun doch nicht ausgefallen, aber der Verwaltende kann zukünftig über bestimmte Maßnahmen in eigener Verantwortung entscheiden – ohne vorherigen Beschluss der Eigentümer.

 

Dies gilt, wenn die Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung sind und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen. Zum Beispiel handelt es sich um:

 

  • kleinere Reparaturen,
  • den Abschluss von Versorgungs- und Dienstleistungsverträgen,
  • gerichtliche Durchsetzung von Hausgeldforderungen.

 

Generell gilt: Je größer die Wohnanlage ist, desto mehr Entscheidungen darf der Verwaltende allein treffen. Das Gesetz gibt den Wohnungseigentümern jedoch die Möglichkeit, diejenigen Maßnahmen festzulegen, über die der Verwaltende eigenmächtig entscheiden darf.

 

4. Mehr Recht für Eigentümer

 

Umgekehrt sieht die WEG-Novelle mehr Rechte der Eigentümer gegenüber der Verwaltung vor:

  • Jedes WEG-Mitglied darf die Verwaltungsunterlagen einsehen.
  • Der Verwaltende muss jährlich einen Vermögensbericht erstellen, der Auskunft über die wirtschaftliche Lage der Gemeinschaft gibt.
  • Erleichtert wird auch die Möglichkeit, den Vertrag mit der Verwaltung zu beenden.

 

5. Neue Regelungen für Eigentümerversammlungen

 

Änderungen sieht das Gesetz bei Eigentümerversammlungen vor:

 

  • Die Einberufungsfrist wird von zwei auf drei Wochen verlängert, der Aufruf kann jetzt auch in Textform – zum Beispiel per E-Mail – erfolgen. Derzeit sieht das Gesetz die Schriftform vor.
  • Die Eigentümer können die Versammlungen selbst einberufen, wenn das dem Verwaltenden oder Beiratsvorsitzenden nicht möglich ist.
  • Eigentümer können nun auch online an der Versammlung teilnehmen. Reine Online-Veranstaltungen sind jedoch nach wie vor nicht möglich.
  • Eine Eigentümerversammlung ist generell beschlussfähig – unabhängig von der Zahl der anwesenden Eigentümer. Auch elektronische Beschlüsse sind erlaubt.
  • Außerdem stärkt die WEG-Reform 2020 den Verwaltungsbeirat. Die Größe des Beirates kann flexibler zusammengesetzt werden, die Haftung der Mitglieder ist beschränkt.

 

6. Zertifizierung des Verwalters

 

Lange gestritten worden ist im Vorfeld über einen verpflichtenden Sachkundenachweis für gewerbliche Gebäudeverwaltung. Diesen sieht die neue WEG-Reform 2020 nicht vor. Allerdings hat jeder Wohnungseigentümer zukünftig das Recht, einen Sachkundennachweis von der Verwaltung zu verlangen. Dieser Anspruch besteht allerdings erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten der WEG-Reform, damit das Zertifizierungsverfahren entwickelt und eingeführt werden kann.

 

7. Harmonisierung von Miet- und Eigentumsrecht

 

Die Bundesregierung hat die Gesetzesnovelle dafür genutzt, das Eigentums- und das Mietrecht stärker in Einklang zu bringen. So müssen Mieter beispielsweise bestimmte bauliche Maßnahmen in der Wohnungseigentumsanlage dulden. Änderungen gibt es zudem bei der Betriebskostenabrechnung. Bislang war im Mietrecht die Wohnungsgröße Bemessungsgrundlage, während das WEG eine Kostenverteilung nach Eigentumsanteilen vorsah. Jetzt gilt die in der Eigentümergemeinschaft geltende Verteilung der Betriebskosten auch für vermietete Eigentumswohnungen.

 

Und sonst? Weitere Änderungen in aller Kürze:

 

Neben diesen sieben Punkten enthält das neue Wohnungseigentumsgesetz weitere Änderungen, zum Beispiel:

 

  • Die Verwaltung besitzt jetzt im Außenverhältnis eine Vertretungsmacht für die Gemeinschaft.
  • Die WEG ist fortan Träger der Verwaltung. Klagen richten sich somit gegen die Gemeinschaft und nicht gegen einzelne Eigentümer
  • Wenn ein Eigentümer eigene Pflichten verletzt, kann dies die Entziehung des Wohneigentums rechtfertigen.
  • Sondereigentum ist jetzt auch für Freiflächen möglich, etwa für Stellplätze oder Terrassen.

Eingeschränkte Erreichbarkeit am 11.02.2022

Aufgrund einer EDV-Umstellung sind wir am 11.02.2022 nur eingeschränkt erreichbar. Sowohl der E-Mail-Server als auch die Telefonanlage sind hiervon betroffen.

 

Ab Montag, den 14.02.2022 sind wir wieder wie gewohnt für Sie erreichbbar. 

 

Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. 

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team der Hausverwaltung Billner GmbH

CORONA-UPDATE!

Liebe Kunden, liebe Kundinnen,

 

die beschlossenen Lockerungen im Zuge der Corona-Pandemie erbringen für unsere Tätigkeit keine signifikanten Veränderungen.

 

Bis auf weiteres gelten folgende Regelungen für unser Unternehmen:

 

1. Die von der Bundesregierung beschlossenen „Notstandsgesetze für die WEG-Verwaltung regeln“, dass

 

  1. der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des WEG bis zur Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt – unabhängig von bestehenden Bestellungszeiträumen.  
  2. der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zur Beschlussfassung eines neuen Wirtschaftsplanes fort gilt.
  3. Die Nichtdurchführung von Eigentümerversammlungen keine Pflichtverletzung des Verwalters darstellt.

 

Nach der Auffassung des Gesetzgebers sind die Notgeschäftsführungsbefugnisse hinsichtlich der Beauftragung von Reparatur- und Instandsetzungsmaßnahmen ohne Beschlussfassung durch das geltende Recht abgedeckt.

 

2. Aufgrund des Versammlungsverbots dürfen wir keine Eigentümerversammlungen durchführen. Ob es hier vor den Sommerferien 2020 noch zu Änderungen kommt, bleibt fraglich. Wir möchten bereits heute darauf hinweisen, dass wir für den Fall, dass wieder Eigentümerversammlungen durchgeführt werden dürfen, ca. 100 Versammlungen abhalten müssen. Dies können wir nicht innerhalb von 3 Monaten erledigen.

 

3. Die Abrechnungserstellung durch unser Team lief in den letzten Wochen normal weiter. Unsere Kunden erhalten die vollständigen Jahresabrechnungsunterlagen durch uns zugesandt, sodass ihnen hierdurch kein Nachteil entsteht.     

 

4. Unser Büro bleibt auch weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen. Sie erreichen uns wie gewohnt telefonisch, per Mail und per Fax.  

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und blieben Sie gesund! 

Wichtige Kundeninformation: COVID-19 

Es finden aufgrund des Coronavirus bis Ende April keine Eigentümerver-sammlungen, für die von uns verwalteten Wohnungseigentümergemeinschaften, statt. Die aktuelle Situation wird von uns stets beobachtet. Sobald der Gesetzgeber die Freigabe für Versammlungen erteilt, das heißt, wir wieder Versammlungsräume anmieten können, werden wir zu den Eigentümerversammlungen einladen.

 

Bitte beachten Sie folgendes Notstandsgesetz, welches der Deutsche Bundestag diese Woche verabschiedet:

 

  1. Der zuletzt bestellt Verwalter im Sinne des WEG-Rechtes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.  Anmerkung: Die Höchstfristen für die Begrenzungen der Amtszeit werden damit zeitweise außer Kraft gesetzt. 
  1. Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bis voraussichtlich Ende April kein Partei-verkehr mehr in unseren Büroräumen stattfindet. Sie erreichen uns aber wie gewohnt, während unserer Telefonsprechzeiten oder per E-Mail.

Die EED ist beschlossen! Jetzt muss gehandelt werden.

Mit der Novellierung der EED (EU-Energieeffizienz-Richtlinie) wird Funkmesstechnik in der Wohnungswirtschaft Pflicht.

 

Ab 2020 gilt: Werden in einer Liegenschaft neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler installiert, müssen diese fernauslesbar sein – unter der Voraussetzung, dass dies technisch machbar, kosteneffizient und im Hinblick auf Energieeinsparungen verhältnismäßig ist.

 

Sind bereits nicht funkende Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen diese bis 2027 nachgerüstet oder ersetzt werden.

 

WIR SIND ZUM 01.11.2019 UMGEZOGEN!                Bitte beachten Sie unsere neue Büroanschrift. 

Hausverwaltung Billner GmbH   

Gewerbestraße 2

71332 Waiblingen 

Professionelle Objektverwaltung nach Maß in Waiblingen

Immobilienverwaltung ist Vertrauenssache. In uns finden Sie einen zuverlässigen, vertrauenswürdigen und hochqualifizierten Partner. Ob WEG- oder Mietverwaltung, ob Wohnung, Haus oder Gewerbefläche: Wir von der Hausverwaltung Billner GmbH setzen unser Wissen und unsere Erfahrung jederzeit persönlich und aktiv für Ihre Immobilie ein. Mit hoher Einsatzbereitschaft und in partnerschaftlicher Zusammenarbeit sorgen wir für die ertragsreiche Bewirtschaftung Ihres Objekts.


Verwaltung bedeutet bei uns:

  • Die weitgehende Entlastung der Eigentümer
  • Die treuhänderische Wahrnehmung aller Ihrer Interessen als Eigentümer
  • Die langfristige Werterhaltung bzw. Wertsteigerung Ihrer Immobilie durch effektive Verwalterleistung

 

Unser Leistungsspektrum

Von kaufmännischen über technische bis hin zu allgemeinen Verwaltungsaufgaben: Als Fachunternehmen in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft erbringen wir umfangreiche Leistungen.

Über uns

Mit Sachverstand, Engagement und der nötigen Flexibilität entwickelt die Hausverwaltung Billner GmbH seit Jahren erfolgreich maßgeschneiderte Verwaltungskonzepte.

Leistungspyramide der Hausverwaltung

Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Eigentumswohnanlage steht allen Wohnungseigentümern gemeinsam zu. Eine ordnungsgemäße Immobilienverwaltung ist jedoch praktisch nicht denkbar ohne ein besonderes Organ - den Hausverwalter.

Der Hausverwalter ist Sachverwalter für fremdes Vermögen. Die Immobilienverwaltung beruht auf einem gegenseitigem Vertrauensverhältnis zwischen der Eigentümergemeinschaft und dem Hausverwalter. Dieses Vertrauensverhältnis setzt erfahrungsgemäß neben der persönlichen Zuverlässigkeit , Unparteilichkeit und geordneten Vermögensverhältnisse, auch spezielle Kenntnisse der Verwaltungstechnik, der wirtschaftlichen Geschäftsführung und einschlägiger privatrechtlicher Vorschriften voraus.

Die Vielschichtigkeit der Aufgaben des Wohnungseigentumsverwalters können auch gut durch diese Leistungspyramide aufgezeigt werden: