NEU: Förderung effizienter Heizungspumpen!
Ein neues Förderprogramm macht den Austausch alter Heizungspumpen gegen neue Hocheffizienzpumpen noch lukrativer: 30 Prozent Zuschuss gibt es vom Staat für den Pumpentausch.
Die wichtigsten Punkte zur Förderung auf einen Blick
- Name der Förderrichtlinie: „Förderung der Heizungsoptimierung durch hocheffiziente Pumpen und hydraulischem Abgleich“
- Fördergeber: Bundeswirtschaftsministerium (BMWi)
- Beantragung: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
- Gültigkeit: 1. August 2016 bis 31. Dezember 2020
- Fördermittel für: Austausch der Heizungspumpe, hydraulischen Abgleich und daran anschließende Optimierungsmaßnahmen
- Höhe des Zuschusses: 30 Prozent der Gesamtnettokosten
- Zielgruppe: Privatpersonen und Unternehmen
Besondere Vorschriften für Aufzugsanlagen aus der neuen BetrSichV 2015 (Betriebssicherheitsverordnung)
Wichtige Neuerungen (gemäß Anhang 1 Nummer 4 BetrSichV):
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Im Fahrkorb muss bis spätestens 31.12.2020 ein wirksames Zweiwege-Kommunikationssystem installiert sein, über das ein Notdienst ständig erreicht werden kann.
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Zu jeder Aufzugsanlage ist bis spätestens 31.05.2016 ein Notfallplan anzufertigen mit folgendem Inhalt:
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Standort der Aufzugsanlage
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Verantwortlicher Arbeitgeber
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Personen, die Zugang zur Anlage haben
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Personen, die eine Befreiung Eingeschlossener vornehmen können
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Kontaktdaten der Personen, die erste Hilfe leisten können
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Notbefreiungsanleitung für die Aufzugsanlage
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Instandhaltungsmaßnahmen sind unter Berücksichtigung von Art und Intensität der Nutzung der Anlage durchzuführen.
Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeG)
In Baden-Württemberg ist zum 1. Juli 2015 das novellierte Erneuerbare-Wärme-Gesetz (EWärmeG) in Kraft getreten. Hierin ist eine Verschärfung der Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien im Gebäudebestand enthalten. Sobald in einem Bestandsgebäude die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird, müssen mindestens 15 Prozent des Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. In dem vorher gültigen Gesetz waren es lediglich zehn Prozent. Außerdem wurde der Geltungsbereich des Gesetztes auf Nichtwohngebäude wie Büros und Hotels ausgedehnt.
§ Ab 01.01.2015 Umfassende Änderung des Eichgesetzes
Ab diesem Datum besteht eine Meldepflicht für Gebäude- und Wohnungseigentümer von allen geeichten und konformitätsbewerteten Messgeräten.
Innerhab von 6 Wochen nach Inbetriebnahme des Messgerätes müssen Daten wie Geräteart, Hersteller, Typenbezeichnung, Jahr der Kennzeichnung des Gerätes sowie Anschrift des Verwenders bei der zuständigen Behörde gemeldet werden.
Auch dürfen ab 01.01.2015 generell keine Messgeräte verwendet und abgelesen werden, deren Eichung abgelaufen ist!
Krankenkassen müssen Rauchwarnmelder für Gehörlose bezahlen
Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 18.06.2014 entschieden, dass Krankenkassen die Kosten für spezielle Rauchwarnmelder für Gehörlose übernehmen müssen. Dies berichtet die Rechtsanwältin Judith Hartmann in einer Presseinformation.
Der Kläger, der von Rechtsanwältin Judith Hartmann aus Hamburg vertreten wurde, hatte bei seiner Krankenkasse die Kostenübernahme für zwei spezielle Rauchmelder mit Licht- und Vibrationssignalalarm für seine Mietwohnung in Schleswig-Holstein beantragt und nach vierjährigem Verfahren nun eine für alle stark hörgeschädigten Menschen wichtige Entscheidung erreicht.
In seiner Urteilsbegründung führte das Bundessozialgericht aus, dass Rauchmelder die elementare Lebensführung zu Hause ermöglichen und auf diese Weise das Grundbedürfnis des selbständigen Wohnens sicherstellen. Laut dem Gericht sei es inzwischen allgemeine Verkehrsauffassung, dass Rauchwarnmelder als unverzichtbares Warnsystem vor Rauchgasen zur Grundausstattung von Wohnungen gehören. Es sei in fast allen Landesbauordnungen die Ausstattung von Wohnräumen mit Rauchwarnmeldern gesetzlich vorgeschrieben und in zwei weiteren Bundesländern sei eine Einführung der Einbaupflicht geplant. Die Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe unabhängig davon, ob gehörlose Menschen alleine oder mit einem hörenden Menschen in einer Wohnung leben.
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2014, Aktenzeichen: B 3 KR 8/13 R
Wärmezähler - Ihre Pflicht seit Ende 2013!
Gemäß §9, Absatz 2, der aktuellen Fassung der Heizkostenverordnung (seit dem 1. Januar 2009 in Kraft) ist die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge ab dem 31. Dezember 2013 mit Hilfe eines Wärmezählers zu messen.
Die Regelung soll eine genauere Aufteilung zwischen Heiz- und Wassererwärmungskosten bewirken und den gestiegenen Anteil der Warmwasserbereitung an den Gesamtkosten der Heizungsanlage berücksichtigen. Verschärfte Bauvorschriften, energetische Sanierungen und Sparmaßnahmen der Bewohner lassen den durchschnittlichen Energieverbrauch für Raumwärme über die Jahre stetig sinken, während der Warmwasserverbrauch relativ konstant bleibt und somit prozentual wächst. Nur ein Wärmezähler kann den Energieanteil für die Wassererwärmung exakt bestimmen.
Wie sieht der Umfang der Aussstattung aus?
Die Heizkostenverordnung sieht den Einsatz eines Wärmezählers zur Erfassung der auf die zentrale Warmwasserversorgung entfallende Wärmemenge vor. Dies umfasst sämtliche verbundene Heizungsanlagen und zwar unabhängig davon, ob es sich um Heizkesselanlagen oder mit Fernwärme versorgte Heizungsanlagen handelt.
Rauchmelder werden Pflicht, gem. Beschluss des Stuttgarter Landtages am Mittwoch, 10.07.2013
In Baden-Württemberg werden Rauchmelder zur Pflicht. Der Landtag in Stuttgart hat eine entsprechende Regelung beschlossen. Das Gesetz sieht vor, dass die Warngeräte ab sofort in Neubauten installiert werden müssen, in bestehenden Gebäuden ab Anfang 2015.
In Schlafzimmern und im Flur:
Die Geräte müssen in den Schlafzimmern sowie in den Fluren, die von den Schlafzimmern zur Wohnungstür führen, angebracht werden. In Treppenhausfluren müssen den Angaben nach keine Rauchmelder installiert werden. Stand 07/2013.
Die Pflicht erstreckt sich somit derzeit rein auf das Sondereigentum.
Pressemitteilung Berlin, 15. Oktober 2012 Bundesrat beschließt zweite Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung
Bundesrat stimmt Novellierung der Trinkwasserverordnung mit Änderungen zu Folgende Punkte werden vorbehaltlich des Inkrafttretens der Novelle in der jetzt vorliegenden Form gelten: Die Frist für die Erstprüfung des Wassers auf Legionellen in Trinkwasseranlagen wird bis zum 31. Dezember 2013 verlängert. Die regelmäßigen Prüfungen müssen alle drei Jahre erfolgen. Eine Meldung der Trinkwasseranlagen an das Gesundheitsamt ist nicht mehr verpflichtend, ebenso wie die Übermittlung von Untersuchungsberichten bei einem negativen Legionellenbefund.
Die novellierte Trinkwasserverordnung im Überblick
Welche Trinkwasseranlagen sind betroffen?
- Speicher- Trinkwassererwärmer und zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer mit mehr als 400 Litern Speichervolumen und/oder mehr als drei Litern Wasser in jeder Rohrleitung zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der am weitestens entfernten Entnahmestelle.
- Die TrinkwV gilt somit praktisch für alle Mehrfamilienhäuser mit zentraler Trinkwassererwärmung, ausgenommen sind Ein- und Zweifamilienhäuser.
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG´s) sind betroffen, wenn mindestens eine Wohnung vermietet wird. Da die Trinkwasseranlage zum gemeinschaftlichen Eigentum gehört, haftet die gesamte WEG dafür, dass die Vorgaben der Trinkwasserverordnung erfüllt werden.
Wie oft muss geprüft werden?
- Nach derzeitigem Stand muss das Trinkwasser bis spätestens 31. Oktober 2012 und danach einmal jährlich auf Legionellen überprüft werden.
Welche Vorbereitungen sollten Sie als Vermieter und Verwalter treffen?
- Erstmeldepflicht: betroffene Anlagen "unverzüglich" dem Gesundheitsamt anzeigen
- Technische Bestandsaufnahme: Es empfiehlt sich, die Trinkwasseranlagen vor der ersten Legionellenprüfung gemeinsam mit einem Fachhandwerker zu überprüfen. Die Entnahmestellen sollten so eingerichtet werden, dass die Legionellenprüfung gemäß Trinkwasserverordnung möglich ist. Oft müssen beispielsweise zusätzliche Zapfhähne am Wasserspeicher eingebaut werden.
Was geschieht bei einem positiven Ergebnis?
- Bei Überschreitung der zulässigen Grenzwerte ist innerhalb von vier Wochen eine weiterführende Untersuchung der Trinkwasseranlage vorgeschrieben. Bestätigt sich dabei der Legionellenverdacht, muss die Anlage saniert und anschließend erneut untersucht werden.
Was geschieht bei einem negativen Ergebnis?
- Ein negatives Ergebnis muss der Eigentümer bzw. der Verwalter dem Gesundheitsamt innerhalb von 14 Tagen nach Vorliegen des Prüfergebnisses mitteilen. Sind die Grenzwerte für Legionellen drei Jahre lang im grünen Bereich, kann das Gesundheitsamt die Prüfintervalle auf drei Jahre verlängern.